Artikel 35
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Nutzer interner Modelle
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.