Artikel 33
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppenspezifische Informationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;
Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;
Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III;
Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.35.01 in Anhang III;
Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, die Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten beinhalten und welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf die Rückversicherung, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenverteilung, Eventualverbindlichkeiten (die keine Derivate sind) sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.