Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen (2)
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Artikel 27 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 27

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Anlagen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a) 

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.04 oder S.08.01.04 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

b) 

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

c) 

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht vierteljährlich übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

d) 

wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt mehr als 5 % beträgt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang III;

e) 

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

f) 

wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

g) 

Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang III;

h) 

wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — zu den Gesamtanlagen mehr als 5 % ausmacht, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang III;

i) 

Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang III.

2.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

3.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.