Artikel 34
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:
Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;
Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;
Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.
2. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.
3. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.
4. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln — zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen — jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.