Artikel 32
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang III;
Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang III.