Artikel 28
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über variable Annuitäten
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Meldebogen S.15.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang III;
Meldebogen S.15.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang III.