Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
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Artikel 26 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 26

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a) 

Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;

b) 

Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang III;

c) 

Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang III;

d) 

Meldebogen S.03.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang III;

e) 

Meldebogen S.03.03.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang III;

f) 

Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

g) 

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang III.

2.  Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.