Artikel 24
Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen
In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.