Aktualisiert 18/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

2024/910

25.3.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/910 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2023

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 4, Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 4 und Artikel 95 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die administrativen Verfahren im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben von Verwaltungsgesellschaften und OGAW, die in einem Aufnahmemitgliedstaat Vertriebs- oder Verwaltungstätigkeiten auszuüben, Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigen, sehen den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vor. Für eine reibungslose, schnelle, unbürokratische und zuverlässige Abwicklung dieser administrativen Verfahren muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt und vereinheitlicht werden, indem harmonisierte Formulare, Muster und Kooperationsverfahren ausgearbeitet sowie elektronische Kommunikationsmittel eingerichtet werden.

(2)

Damit die enorme Menge an Informationen, die im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben zwischen den Mitgliedstaaten versandt und empfangen werden, ohne Zeitverlust und auf zuverlässige, kosteneffiziente und unbürokratische Weise übermittelt werden kann, ist es unerlässlich, diese Informationen auf elektronischem Wege bereitzustellen. Diese Informationen können per E-Mail übermittelt werden, aber es sollte auch möglich sein, sie mittels anderer, potenziell fortschrittlicherer elektronischer Technologien bereitzustellen. Daher ist es erforderlich, ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung sowie für den Umgang mit technischen Problemen, die bei der Übermittlung der Informationen zwischen den zuständigen Behörden auftreten könnten, festzulegen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission (2) wurden bestimmte Aspekte des Anzeigeverfahrens für den Vertrieb von OGAW in einem Aufnahmemitgliedstaat harmonisiert. In der Verordnung wurde insbesondere ein Standardmodell (im Folgenden „Muster“) für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 2009/65/EG geändert, um für die Anzeigeschreiben, die Verwaltungsgesellschaften für den Vertrieb ihrer Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat übermitteln müssen, neue inhaltliche Anforderungen einzuführen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechend geändert werden.

(4)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten die Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. Die ESMA hat darin bestehende Marktpraktiken und die derzeit nach Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 geltenden Vorschriften berücksichtigt.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf, insbesondere zu den Bestimmungen, die die Muster für Anzeigeschreiben für den Vertrieb und die Verwaltung von OGAW in Aufnahmemitgliedstaaten betreffen, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7)

Damit sich die Verwaltungsgesellschaften und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).