Aktualisiert 18/10/2024
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ANHANG VI - Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG

ANHANG VI

Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG

BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW)

Abschnitt 1:   Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

Abteilung

 

Anschrift der zuständigen Behörde

 

E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung

 

Abschnitt 2:   Angaben zu OGAW, deren Anteile im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen OGAW, die für den Vertrieb im Aufnahmemitgliedstaat angezeigt wurden. Handelt es sich bei einem OGAW um einen OGAW-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den OGAW in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den OGAW-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des OGAW

Name des OGAW-Dachfonds (sofern zutreffend)

Rechts-form (1)

LEI des OGAW (sofern vorhanden)

Zulassungs-datum

Nationale Kenn-nummer des OGAW (sofern vorhanden)

Laufzeit des OGAW (sofern zutreffend)

Verwaltungs-gesellschaft (2)

LEI der Verwaltungs-gesellschaft

Nationale Kennnummer der Verwaltungs-gesellschaft (sofern vorhanden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 3:   Bescheinigung über die Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen

Die/Der Unterzeichnende bestätigt, dass die in Abschnitt 2 der vorliegenden Bescheinigung angegebenen OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllen und ihre Anteile in __________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat)

vertreiben dürfen.

(Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende hat ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion anzugeben.)

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust oder Investmentgesellschaft.

(2)  Angabe der Verwaltungsgesellschaft nur bei extern verwalteten OGAW. Bei intern verwalteten Investmentgesellschaften dieses Feld bitte frei lassen.