Artikel 1
Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben
(1) Für die Übermittlung des in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anzeigeschreibens verwenden OGAW das Muster in Anhang I dieser Verordnung.
(2) Zur Vorlage der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen verwenden Verwaltungsgesellschaften das Muster in Anhang II dieser Verordnung.