Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 5 - Empfang von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden

Artikel 5

Empfang von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden

(1)   Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen erhalten, teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Angaben oder Unterlagen, über die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Kontaktstelle mit, ob

a)

die Angaben und Unterlagen vollständig sind;

b)

die Angaben und Unterlagen angezeigt oder ausgedruckt werden können.

(2)   Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist erhalten, kontaktieren sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, ausüben will beziehungsweise in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, und vergewissern sich, dass die Angaben und Unterlagen vollständig übermittelt wurden.