Aktualisiert 18/10/2024
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ANHANG I - Muster für Anzeigeschreiben, die OGAW für den grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Anteile gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG übermitteln müssen

ANHANG I

Muster für Anzeigeschreiben, die OGAW für den grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Anteile gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG übermitteln müssen

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG ÜBER DEN BEABSICHTIGTEN VERTRIEB VON OGAW-ANTEILEN

IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(1)

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: __________________.

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

Abschnitt 1:

Angaben zu der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW

Abschnitt 2:

Einrichtungen für die Anleger

TEIL 2 —

OGAW

Abschnitt 1:

Angaben zum OGAW

Abschnitt 2:

Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen

Abschnitt 3:

Anlagen

TEIL 3 —

Bestätigung der Vollständigkeit

TEIL 1

Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

Abschnitt 1:   Angaben zu der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW

Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW (2)

 

LEI der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (2)

 

Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (sofern vorhanden) (2)

 

Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (2)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW

 


Kontaktdaten der bei der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW für das Anzeigeschreiben zuständigen Abteilung (oder Kontaktstelle)

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Angaben zu Dritten (sofern die Verwaltungsgesellschaft oder der intern verwaltete OGAW einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

Dritter

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Abteilung (oder Kontaktstelle), die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (3)

Name der Stelle

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. dem intern verwalteten OGAW, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

 

Abschnitt 2:   Einrichtungen für die Anleger

Bitte machen Sie in der folgenden Tabelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der in Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Aufgaben zuständig sind:

Aufgaben

Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständig sind

Name/Rechtsform/eingetragener Gesellschaftssitz/Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Korrespondenz mit der die Einrichtungen bereitstellenden Stelle

Verarbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge (oder Rückkaufaufträge) und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW

 

 

Information der Anleger darüber, wie Aufträge erteilt werden können und wie (Rückkaufs- oder) Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden

 

 

Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu den in Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten

 

 

Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen

 

 

Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger

 

 

Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden

 

 

TEIL 2

OGAW

Abschnitt 1:   Angaben zum OGAW

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen OGAW, die Sie im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben wollen. Erstellen Sie für jeden OGAW eine neue Tabelle und geben Sie in jeder Zeile nur eine Anteilsklasse (Name und ISIN) an. Handelt es sich bei einem OGAW um einen OGAW-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den OGAW in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den OGAW-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des OGAW, der im Aufnahmemitglied-staat vertrieben werden soll

Herkunfts-mitgliedstaat des OGAW

Rechtsform des OGAW (4)

LEI des OGAW (sofern vorhanden)

Name der Anteilsklasse(n), die im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (5)

ISIN der Anteilsklasse(n), die im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (5)

Laufzeit des OGAW (sofern zutreffend)

Nationale Kenn-nummer des OGAW

(sofern vorhanden)

Name des OGAW-Dachfonds

(sofern zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 2:   Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen

Anteile des OGAW bzw. von OGAW-Teilfonds werden vertrieben durch:

die Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder den intern verwalteten OGAW

Kreditinstitute

zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater

sonstige Stellen, einschließlich Stellen mit Sitz in einem Drittland. Bitte angeben: ___________________

Abschnitt 3:   Anlagen

(1)

Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des Fonds, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.

 

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

(2)

Aktuelle Fassung des Prospekts, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.

 

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

(3)

Aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.

 

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

(4)

Der letzte veröffentlichte Jahresbericht und jeglicher auf ihn folgender Halbjahresbericht, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG (sofern vorhanden).

 

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

(5)

Sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt, der den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorzulegende Zahlungsnachweis.

 

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

Hinweis:

Diesem Schreiben müssen die aktuellen Fassungen der verlangten Dokumente beigefügt sein, damit die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats diese weiterleiten können. Dies gilt auch, wenn der betreffenden Behörde bereits Kopien dieser Dokumente übermittelt worden sind. Falls den zuständigen Behörden des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats bereits Dokumente übermittelt wurden und diese weiterhin gültig sind, kann im Anzeigeschreiben auf diese Tatsache verwiesen werden.

Bitte geben Sie den Link zur letzten elektronischen Fassung der Anlagen an:

___________________________________________________________________

TEIL 3

Bestätigung der Vollständigkeit

Bestätigung durch den OGAW

Wir bestätigen hiermit, dass die diesem Anzeigeschreiben beigefügten Dokumente alle in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen relevanten Informationen enthalten.

(Das Anzeigeschreiben ist von einem Zeichnungsberechtigten des OGAW oder einer dritten Person zu unterzeichnen, die schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, im Namen des anzeigenden OGAW in einer Weise zu handeln, die die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats für die Zertifizierung von Dokumenten akzeptieren. Die/der Unterzeichnende gibt ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion an und stellt sicher, dass die Bestätigung datiert ist.)

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Bitte füllen Sie für jeden Mitgliedstaat, in dem OGAW vertrieben werden sollen, ein separates Anzeigeschreiben aus.

(2)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

(3)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 30) an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

(4)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

(5)  Bitte führen Sie nur Anteilsklassen auf, deren Vertrieb geplant ist.