Artikel 2
Übermittlung der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben übermitteln müssen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.