Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 4 - Übermittlung von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 4

Übermittlung von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Kontaktdaten dieser Stelle und sämtliche diesbezügliche Änderungen mit.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

(4)   Die Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben und Unterlagen gilt dann als nicht erfolgt, wenn

a)

eine der zu übermittelnden Angaben oder Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 3 abweichendes Format hat;

b)

die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW nicht die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 benannte Kontaktstelle genutzt haben;

c)

die Übermittlung der vollständigen Angaben und Unterlagen durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.

(5)   Bevor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen bestätigen, vergewissern sie sich, dass die Übermittlung dieser Angaben oder Unterlagen an die empfangende zuständige Behörde stattgefunden hat.

(6)   Wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.