ANHANG III
Muster für die Übermittlung von Angaben durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
ANZEIGESCHREIBEN
ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 17 ABSATZ 2 ODER ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2009/65/EG ZUR MITTEILUNG EINER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ÜBER DIE BEABSICHTIGTE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, FÜR DIE IHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIE ZUGELASSUNG ERTEILT WURDE.
IN _____________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))
Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐
Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: _______________
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL 1 — |
Angaben zur Verwaltungsgesellschaft |
TEIL 2 — |
Angaben, die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, um ihre Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können |
Abschnitt 1: |
Angaben zur Zweigniederlassung |
Abschnitt 2: |
Geschäftsplan der Zweigniederlassung |
Abschnitt 3: |
Organisationsstruktur der Zweigniederlassung |
Abschnitt 4: |
Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle |
TEIL 3 — |
Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs |
TEIL 1
Angaben zur Verwaltungsgesellschaft
Angaben zur Verwaltungsgesellschaft |
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Verwaltungsgesellschaft (1) |
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LEI der Verwaltungsgesellschaft (1) |
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Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) (1) |
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Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (1) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft |
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Kontaktdaten der bei der Verwaltungsgesellschaft zuständigen Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Angaben zu Dritten (sofern die Verwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat) |
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Dritter |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (sofern zutreffend) zuständig ist (2) |
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Name der Stelle |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist. |
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Einzelheiten zu Entschädigungssystemen für den Anlegerschutz sind der Anlage „Angaben zu Entschädigungssystemen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG den Schutz der Anleger sicherstellen sollen“ zu entnehmen.
TEIL 2
Angaben, die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, um ihre Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können
Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt. Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 3 auszufüllen.
Abschnitt 1: Angaben zur Zweigniederlassung
Angaben zur Zweigniederlassung |
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Name der Zweigniederlassung (3) |
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Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) (3) |
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Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden) (3) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) (3) |
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Angaben zur Website der Zweigniederlassung (falls abweichend von der Website der Verwaltungsgesellschaft) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle), bei der in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, Unterlagen angefordert werden können |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Abschnitt 2: Geschäftsplan der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:
☐ |
Anlageverwaltung |
☐ |
Vertrieb |
Administrative Tätigkeiten
☐ |
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen |
☐ |
Bearbeitung von Kundenanfragen |
☐ |
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) |
☐ |
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften |
☐ |
Führung des Anlegerregisters |
☐ |
Gewinnausschüttung |
☐ |
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen |
☐ |
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) |
☐ |
Führung von Aufzeichnungen |
Nebendienstleistungen
☐ |
individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Instrumente enthalten |
☐ |
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente |
☐ |
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
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Abschnitt 3: Organisationsstruktur der Zweigniederlassung
Beschreibung der funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege |
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Beschreibung der Stellung der Zweigniederlassung in der Unternehmensstruktur der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Gruppe, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört |
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Beschreibung der Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung gegenüber dem Hauptsitz der Verwaltungsgesellschaft |
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Beschreibung des von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 40 bis 43 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (5) eingerichteten Risikomanagementverfahrens |
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Übersicht über die auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission (6) |
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Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Regeln |
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Beschreibung der eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
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Organisationsplan der Zweigniederlassung |
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Abschnitt 4: Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle
Dieser Abschnitt ist bei einer erstmaligen Mitteilung nicht auszufüllen. Er ist nur auszufüllen, wenn eine frühere Mitteilung aktualisiert wird und die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung beabsichtigt ist.
Einzelheiten und Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen im Aufnahmemitgliedstaat geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen |
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Zeitplan für die vorgesehene Einstellung |
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TEIL 3
Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beabsichtigt. Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich über eine Zweigniederlassung auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 2 auszufüllen.
Die Verwaltungsgesellschaft führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:
☐ |
Anlageverwaltung |
☐ |
Vertrieb |
Administrative Tätigkeiten
☐ |
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen |
☐ |
Bearbeitung von Kundenanfragen |
☐ |
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) |
☐ |
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften |
☐ |
Führung des Anlegerregisters |
☐ |
Gewinnausschüttung |
☐ |
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen |
☐ |
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) |
☐ |
Führung von Aufzeichnungen |
Nebendienstleistungen
☐ |
individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten |
☐ |
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente |
☐ |
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
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(1) Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.
(2) Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.
(3) Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen, sofern Angaben zur Zweigniederlassung gemacht werden.
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu übermitteln sind (ABl. L, 2024/911, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/911/oj).