Artikel 3
Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erhaltenen Angaben unter Verwendung der Muster in Anhang III und, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung beabsichtigt, zusätzlich die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie unter Verwendung des Musters in Anhang VII dieser Verordnung.
(2) Die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW unter Verwendung des Musters in Anhang IV dieser Verordnung.
(3) Für die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang V dieser Verordnung.
(4) Für die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang VI dieser Verordnung.