Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1437 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einen schnellen und diskriminierungsfreien Zugang zu vorgeschriebenen Informationen zu gewährleisten und diese Informationen den Endnutzern zur Verfügung zu stellen, ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet, ein Europäisches elektronisches Zugangsportal (EEZP) zu entwickeln und zu betreiben. Das EEZP sollte als Webportal konzipiert werden, das über die Website der ESMA erreichbar ist, und sollte angesichts seiner Rolle als Zentralstelle nicht die Aufgaben amtlich bestellter Systeme für die Speicherung vorgeschriebener Informationen übernehmen. Das EEZP sollte Zugang zu vorgeschriebenen Informationen bieten, die bei allen amtlich bestellten Systemen gespeichert sind, Doppelarbeit bei der Datenspeicherung vermeiden und die Risiken hinsichtlich der Sicherheit des Datenaustauschs minimieren.

(2)

Um die Suche nach vorgeschriebenen Informationen zu vereinfachen und einen schnellen Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten, sollte das EEZP den Endnutzern die Suche nach Identität des Emittenten, Herkunftsmitgliedstaat oder Art der vorgeschriebenen Informationen ermöglichen. Gleichzeitig sollte das EEZP den Endnutzern den Zugang zu den angeforderten vorgeschriebenen Informationen über Hyperlinks ermöglichen, die zu den Websites der amtlich bestellten Systeme, auf denen diese Informationen gespeichert sind, führen.

(3)

Das ordnungsgemäße Funktionieren des EEZP und seine Vernetzung mit den amtlich bestellten Systemen erfordern sichere, wirksame, effiziente und anpassungsfähige Kommunikationstechnologien. Das EEZP und die amtlich bestellten Systeme sollten die gegenseitige Verbindung über das HTTPS-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure) herstellen. Angesichts der ständigen Weiterentwicklung der Kommunikationstechnologie und der Notwendigkeit, die Integrität und Sicherheit des Austauschs von Metadaten über vorgeschriebene Informationen zu gewährleisten, sollten die ESMA und die amtlich bestellten Systeme bei der künftigen Ermittlung und Umsetzung alternativer Kommunikationstechnologien zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollte die ESMA, wenn sie aufgrund objektiver technischer Kriterien zur Auffassung gelangt, dass die für diese Zwecke erforderliche Zusammenarbeit nicht effizient funktioniert, alternative Kommunikationstechnologien angeben können, die vom EEZP und den amtlich bestellten Systemen eingesetzt werden sollten.

(4)

Um eine grenzüberschreitende Suche und präzise Suchergebnisse zu ermöglichen, sollten amtlich bestellte Systeme für jeden Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, eine eindeutige Kennung verwenden. Durch Harmonisierung der von den amtlich bestellten Systemen verwendeten eindeutigen Kennungen sollten die Endnutzer des EEZP in die Lage versetzt werden, Emittenten, zu denen sie Informationen suchen, einfacher zu ermitteln. Angesichts der internationalen Integration der Finanzmärkte sollte die von den amtlich bestellten Systemen verwendeten eindeutigen Kennungen international anerkannt sein, einzelnen Emittenten zugeordnet werden können, im Zeitverlauf konsistent sein, nur begrenzte finanzielle Auswirkungen auf Emittenten und amtlich bestellte Systeme haben und künftigen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen. Daher sollten die amtlich bestellten Systeme als eindeutige Kennung für Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, die Unternehmenskennung verwenden.

(5)

Um ein reibungsloses Funktionieren des EEZP zu ermöglichen, sollte das Format für den Informationsaustausch zwischen dem EEZP und den amtlich bestellten Systemen harmonisiert werden. Bei der Bestimmung des geeigneten Formats für den Informationsaustausch sollten die Attribute für Wertpapieraustausch und -bewertung der am häufigsten verwendeten Standardformate auf dem Markt berücksichtigt werden. Da das EEZP im Hinblick auf die Speicherung vorgeschriebener Informationen nicht die Aufgaben amtlich bestellter Systeme übernehmen sollte, ist im Format für den Austausch vorgeschriebener Informationen festzulegen, welche Metadaten vorgeschriebener Informationen die amtlich bestellten Systeme freischalten sollten, um eine gezielte Suche und einen schnellen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen durch die Endnutzer zu gewährleisten.

(6)

Ein gemeinsames Verzeichnis der Arten vorgeschriebener Informationen sollte die Anleger in die Lage versetzen, sich ein besseres Bild von den Informationen zu verschaffen, die den Anforderungen der Genauigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitigen Bekanntgabe durch die Emittenten gemäß der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen. Die einheitliche Kennzeichnung und Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten Systeme für Endnutzer, die über das EEZP Zugang zu vorgeschriebenen Informationen suchen, sollten die Endnutzer in die Lage versetzen, ihre Suchanfragen auf die Arten von Informationen zu konzentrieren, die für sie von Interesse sind, und den Anlegern Effizienzgewinne für ihre Entscheidungsprozesse bieten.

(7)

Für das Aufrufen oder Herunterladen von Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen durch die Endnutzer gilt die Preispolitik der amtlich bestellten Systeme gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Die amtlich bestellten Systeme sollten dem EEZP jedoch keine Kosten für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen in Rechnung stellen.

(8)

Amtlich bestellte Systeme und Emittenten müssen über ausreichend Zeit für die Umsetzung der legislativen und technologischen Veränderungen verfügen, die erforderlich sind, um die Verwendung von Unternehmenskennungen als eindeutige Kennung für Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sicherzustellen. Ferner müssen amtlich bestellte Systeme und Emittenten über ausreichend Zeit für die Umsetzung der legislativen und technologischen Veränderungen verfügen, die für die Speicherung und Kennzeichnung von Informationen für die Zwecke der Klassifizierung vorgeschriebener Informationen erforderlich sind.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die ESMA bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Zudem hat die ESMA die technischen Anforderungen des mit der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschaffenen Systems zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)

(3)  Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).