Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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ANHANG

ANHANG

ABSCHNITT A

Informationsaustausch — Format der zu liefernden Metadaten

Metadatenfeld

Merkmale des Metadatenfelds

Name des Emittenten (in allen vom Emittenten genutzten Sprachen)

Freitext, alphanumerisch, UTF-8-Kodierung

Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten

2-stelliger Ländercode, ISO 3166-1

Eindeutige Kennung

Unternehmenskennung (LEI), ISO 17442:2012, alphanumerisch, 20 Zeichen

Art der vorgeschriebenen Informationen

Taxonomie gemäß gemeinsamer Liste vorgeschriebener Informationen nach Abschnitt B

URL-Adresse (Uniform Resource Locator)

Alphanumerisch. Der Hyperlink muss Zugang zu allen den Suchkriterien entsprechenden Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ermöglichen.

ABSCHNITT B

Klassen und Unterklassen vorgeschriebener Informationen

Klassifizierung vorgeschriebener Informationen

Rechtsgrundlage

1.   Regelmäßige vorgeschriebene Informationen

1.1.

Jahresfinanz- und Auditberichte

Alle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

1.2.

Halbjahresfinanz- und Auditberichte/begrenzte Prüfungen

Alle gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

1.3.

Zahlungen an staatliche Stellen

Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.   Laufende vorgeschriebene Informationen

2.1.

Herkunftsmitgliedstaat

Alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.2.

Insider-Informationen

Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offengelegte Informationen

2.3.

Mitteilungen über wichtige Beteiligungen

Alle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.4.

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten

Alle gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.5.

Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital

Alle gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.6.

Änderungen bei den an die verschiedenen Aktien- oder Wertpapiergattungen geknüpften Rechten

Alle gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

3.   Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen

3.1.

Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen

Alle nicht unter die Unterklassen nach den Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. sowie 2.1. bis 2.6 fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss.