ANHANG
ABSCHNITT A
Informationsaustausch — Format der zu liefernden Metadaten
Metadatenfeld |
Merkmale des Metadatenfelds |
Name des Emittenten (in allen vom Emittenten genutzten Sprachen) |
Freitext, alphanumerisch, UTF-8-Kodierung |
Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten |
2-stelliger Ländercode, ISO 3166-1 |
Eindeutige Kennung |
Unternehmenskennung (LEI), ISO 17442:2012, alphanumerisch, 20 Zeichen |
Art der vorgeschriebenen Informationen |
Taxonomie gemäß gemeinsamer Liste vorgeschriebener Informationen nach Abschnitt B |
URL-Adresse (Uniform Resource Locator) |
Alphanumerisch. Der Hyperlink muss Zugang zu allen den Suchkriterien entsprechenden Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ermöglichen. |
ABSCHNITT B
Klassen und Unterklassen vorgeschriebener Informationen
Klassifizierung vorgeschriebener Informationen |
Rechtsgrundlage |
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1. Regelmäßige vorgeschriebene Informationen |
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Alle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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2. Laufende vorgeschriebene Informationen |
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Alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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Alle gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen |
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3. Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen |
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Alle nicht unter die Unterklassen nach den Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. sowie 2.1. bis 2.6 fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss. |