Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Kommunikationstechnologien, Verfügbarkeit und Service-Unterstützung des EEZP

Artikel 2

Kommunikationstechnologien, Verfügbarkeit und Service-Unterstützung des EEZP

1.   Sicherheit und Integrität der zwischen amtlich bestellten Systemen und EEZP ausgetauschten Metadaten über vorgeschriebene Informationen werden gewährleistet. Das EEZP und die amtlich bestellten Systeme verwenden für die Verbindung miteinander das HTTPS-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure).

2.   Die ESMA ermittelt eine alternative Kommunikationstechnologie, die anstelle von HTTPS verwendet wird, setzt diese um und erstellt einen Zeitplan für die Umsetzung: sie arbeitet dabei mit den amtlich bestellten Systemen zusammen.

3.   Gelangt die ESMA nach objektiven technischen Kriterien zur Auffassung, dass die nach Absatz 2 erforderliche Zusammenarbeit für die Zwecke der Gewährleistung von Sicherheit und Integrität des Austauschs von Metadaten über vorgeschriebene Informationen nicht effizient ist, kann die ESMA eine Kommunikationstechnologie angeben, die anstelle von HTTPS zu verwenden ist.

4.   Das EEZP ist leicht skalierbar und an Veränderungen des Volumens der Suchanfragen und der durch amtlich bestellte Systeme zu liefernden Metadaten anzupassen.

5.   Das EEZP steht den Endnutzern mindestens 95 % jeden Monats zur Verfügung.

6.   Vom EEZP wird täglich eine Sicherheitskopie erstellt.

7.   Die Service-Unterstützung der ESMA für EEZP-Endnutzer und amtlich bestellte Systeme wird innerhalb der vom Exekutivdirektor der ESMA festgelegten und auf ihrer Website veröffentlichten Arbeitszeiten der ESMA geleistet.