Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Gemeinsames Format für die Bereitstellung von Metadaten

Artikel 8

Gemeinsames Format für die Bereitstellung von Metadaten

1.   Die amtlich bestellten Systeme verwenden für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen an das EEZP ein XML-Format (Extensible Markup Language).

2.   Die amtlich bestellten Systeme liefern dem EEZP Metadaten über vorgeschriebene Informationen in dem Format gemäß Abschnitt A des Anhangs.