Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2016/1437

Artikel 8

Gemeinsames Format für die Bereitstellung von Metadaten

1.   Die amtlich bestellten Systeme verwenden für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen an das EEZP ein XML-Format (Extensible Markup Language).

2.   Die amtlich bestellten Systeme liefern dem EEZP Metadaten über vorgeschriebene Informationen in dem Format gemäß Abschnitt A des Anhangs.