Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2016/1437

Artikel 7

Von amtlich bestellten Systemen verwendete eindeutige Kennung

Die amtlich bestellten Systeme verwenden als eindeutige Kennung für Emittenten stets deren Unternehmenskennung.