Artikel 5
Kommunikationstechnologien, Service-Unterstützung und Wartung amtlich bestellter Systeme
1. Die amtlich bestellten Systeme stellen die Verbindung zum EEZP während mindestens 95 % pro Monat zur Verfügung.
2. Die amtlich bestellten Systeme bieten während ihrer Arbeitszeit Service-Unterstützung für das EEZP, um die Verbindung zum EEZP aufrecht zu erhalten und Verfahren für Störfälle zu ermöglichen. Diese Service-Unterstützung wird in einer für die elektronische Kommunikation geläufigen Sprache geleistet.