Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Kommunikationstechnologien, Service-Unterstützung und Wartung amtlich bestellter Systeme

Artikel 5

Kommunikationstechnologien, Service-Unterstützung und Wartung amtlich bestellter Systeme

1.   Die amtlich bestellten Systeme stellen die Verbindung zum EEZP während mindestens 95 % pro Monat zur Verfügung.

2.   Die amtlich bestellten Systeme bieten während ihrer Arbeitszeit Service-Unterstützung für das EEZP, um die Verbindung zum EEZP aufrecht zu erhalten und Verfahren für Störfälle zu ermöglichen. Diese Service-Unterstützung wird in einer für die elektronische Kommunikation geläufigen Sprache geleistet.