Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Erleichterung des Zugangs über das EEZP

Artikel 4

Erleichterung des Zugangs über das EEZP

1.   Die Metadaten über vorgeschriebene Informationen gemäß Abschnitt A des Anhangs enthalten Hyperlinks zu den spezifischen Webseiten der amtlich bestellten Systeme, auf denen die Endnutzer Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen aufrufen und herunterladen können. Diese Webseiten enthalten Hyperlinks zu allen Sprachfassungen der Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegeben und von amtlich bestellten Systemen gespeichert werden.

2.   Soweit praktisch möglich, bietet das EEZP Zugang zu seiner Suchfunktion für Endnutzer, die einen Web-Browser, einschließlich Web-Browsern auf mobilen Geräten, nutzen.