Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 9 - Gemeinsame Liste und Klassifizierung vorgeschriebener Informationen

Artikel 9

Gemeinsame Liste und Klassifizierung vorgeschriebener Informationen

1.   Die gemeinsame Liste der Arten vorgeschriebener Informationen enthält folgende Angaben:

a)

Jahresfinanz- und Auditberichte, einschließlich aller gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

b)

Halbjahresfinanz- und Auditberichte oder begrenzte Prüfungen, einschließlich aller gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

c)

Zahlungen an staatliche Stellen, einschließlich aller gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

d)

Wahl des Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

e)

Insider-Informationen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) offenzulegen sind;

f)

Mitteilungen über Stimmrechte, einschließlich aller gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

g)

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten, einschließlich aller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

h)

Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital, einschließlich aller gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

i)

Änderungen bei den an die verschiedenen Aktien- oder Wertpapiergattungen geknüpften Rechten, einschließlich aller gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

j)

alle nicht unter die Buchstaben a bis i fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss.

2.   Die amtlich bestellten Systeme klassifizieren alle vorgeschriebenen Informationen gemäß Abschnitt B des Anhangs.


(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).