Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Erleichterung des Zugangs durch amtlich bestellte Systeme

Artikel 6

Erleichterung des Zugangs durch amtlich bestellte Systeme

1.   Die amtlich bestellten Systeme stellen sicher, dass das EEZP Metadaten über vorgeschriebene Informationen abrufen kann.

2.   Die amtlich bestellten Systeme liefern dem EEZP die von ihnen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gespeicherten Metadaten über vorgeschriebene Informationen.

3.   Die Metadaten enthalten Hyperlinks zu den Webseiten der amtlich bestellten Systeme, auf denen die Endnutzer Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen aufrufen und herunterladen können. Die amtlich bestellten Systeme stellen alle Sprachfassungen solcher gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegebener und von amtlich bestellten Systemen gespeicherter Dokumente zur Verfügung.

4.   Wird ein Dokument mit vorgeschriebenen Informationen geändert, aktualisieren die amtlich bestellten Systeme unverzüglich die Metadaten über dieses Dokument.

5.   Die amtlich bestellten Systeme stellen dem EEZP für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen keine Kosten in Rechnung.