Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 5 - Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 5

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen und aktualisieren auf ihren Websites vollständige Informationen zu allen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die für AIF und OGAW geltenden Vertriebsanforderungen regeln, sowie Zusammenfassungen dieser Vorschriften; diese Veröffentlichungen und Aktualisierungen erfolgen in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede Änderung der nach Unterabsatz 1 übermittelten Informationen.

(3)   Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Veröffentlichungen und Mitteilungen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.