Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 13 - Standardisierung der Mitteilungen an die ESMA

Artikel 13

Standardisierung der Mitteilungen an die ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA vierteljährlich die Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank erforderlich sind und die sämtliche Mitteilungen, Mitteilungsschreiben oder Angaben betreffen, die in Artikel 93 Absatz 1, und Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und in Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführt sind, und alle Änderungen dieser Angaben, sofern diese Änderungen zu einer Modifizierung der Angaben in der genannten zentralen Datenbank führen würden.

(2)   Die ESMA richtet ein Notifizierungsportal ein, über das alle zuständigen Behörden sämtliche in Absatz 1 genannten Dokumente hochladen.

(3)   Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die mitzuteilenden Informationen und die Formulare, Mustertexte und Verfahren zur Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und die für den Betrieb des in Absatz 2 genannten Mitteilungsportals erforderlichen technischen Voraussetzungen näher festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.