Artikel 11
Veröffentlichung der ESMA zu Gebühren und Entgelten
(1) Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 10 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. Diese Hyperlinks werden auf dem neuesten Stand gehalten.
(2) Spätestens am 2. Februar 2022 stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und öffentlich zugängliches interaktives Tool in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung, mit dem die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte unverbindlich berechnet werden können. Das Tool wird auf dem neuesten Stand gehalten.