Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 14 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 14

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 übertragen werden, einschließlich solcher zu Sanktionen oder anderen Maßnahmen, werden auch über die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter ausgeübt.