Artikel 14
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 übertragen werden, einschließlich solcher zu Sanktionen oder anderen Maßnahmen, werden auch über die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter ausgeübt.