Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

alternativer Investmentfonds“ oder „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und umfasst EuVECA, EuSEF und ELTIF;

b)

Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder „AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie zugelassen ist;

c)

EuVECA-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung registriert wurde;

d)

EuSEF-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung registriert wurde;

e)

zuständige Behördenzuständige Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG oder des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU oder zuständige Behörden der EU-AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU;

f)

Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft seinen/ihren satzungsmäßigen Sitz hat;

g)

OGAW“ einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde;

h)

OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.