Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen sowie zu gemeinsamen Grundsätzen für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, festgelegt. Sie sieht außerdem die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.