Aktualisiert 16/09/2024
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Artikel 15 - Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(o)

Pre-Marketing‘ die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.“;

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:

a)

ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Risikokapitalfonds zu verpflichten;

b)

Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder

c)

Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Risikokapitalfonds in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

a)

es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds handelt und

b)

die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(2)   Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ihnen den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder vor der Aufnahme des Pre-Marketings Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die über die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen hinausgehen.

(3)   Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds nur im Rahmen des gemäß Artikel 15 gestatteten Vertriebs erwerben können.

Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der aufgrund des Pre-Marketing errichtet wurde, gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß Artikel 15 geltenden Mitteilungsverfahren.

(4)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der qualifizierten Risikokapitalfonds, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds setzen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ein Pre-Marketing durchführt oder durchgeführt hat unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(5)   Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen Verwalters von qualifizierten Risikokapitalfonds betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(6)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(*2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“."