Artikel 12
Zentrale Datenbank der ESMA für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW
(1) Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliche zentrale Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW, die folgende Angaben enthält:
a) |
alle AIF, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat vertrieben werden, und deren AIFM, EuSEF-Verwalter oder EuVECA-Verwalter sowie die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden; |
b) |
alle OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft und die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden. |
Diese zentrale Datenbank wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(2) Die Pflichten aus diesem Artikel und aus Artikel 13 hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Datenbank berühren nicht die Pflichten im Zusammenhang mit der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liste, dem in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten öffentliche Zentralregister, der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten zentrale Datenbank und der in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten zentrale Datenbank.