Aktualisiert 16/09/2024
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Artikel 9 - Gemeinsame Grundsätze für Gebühren oder Entgelte

Artikel 9

Gemeinsame Grundsätze für Gebühren oder Entgelte

(1)   Erheben zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, so müssen diese im Einklang mit den Gesamtkosten stehen, die für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörde entstehen.

(2)   Die zuständigen Behörden senden für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebühren oder Entgelte eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung unter klarer Angabe der Zahlungsweise und des Fälligkeitsdatums der Zahlung an die in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang IV Buchstabe i der Richtlinie 2011/61/EU genannte Anschrift.