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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2019/1156 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), darunter Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Ein OGAW könnte je nach Rechtsform extern oder intern verwaltet werden. Jegliche Vorschrift dieser Verordnung zu OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollte sowohl für Unternehmen gelten, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht, als auch für jedweden OGAW, der keine OGAW-Verwaltungsgesellschaften bestellt hat.

(2)

Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF oder OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben. Außerdem sollten alle Information in an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards für Marketing-Anzeigen von AIF und OGAW gelten.

(3)

In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden „Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen“) das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.

(4)

Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketing-Anzeigen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden entsprechende Angaben auf ihrer Website in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, einschließlich einer unverbindlichen Zusammenfassung, die den Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen einen allgemeinen Überblick über diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften bietet, veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte nur zu Informationszwecken erfolgen und keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Aus eben diesen Gründen sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde (ESMA - European Securities and Markets Authority), eine zentrale Datenbank mit den Zusammenfassungen der nationalen Anforderungen an Marketing-Anzeigen und entsprechenden Hyperlinks zu den auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen erstellen.

(5)

Um die Verwendung bewährter Verfahren des Anlegerschutzes, die in den nationalen Anforderungen für faire und klare Marketing-Anzeigen festgelegt sind, darunter Besonderheiten von Online-Veröffentlichungen solcher Marketing-Anzeigen, zu fördern, sollte die ESMA Leitlinien herausgeben, die sich mit der Anwendung dieser Anforderungen auf Marketing-Anzeigen befassen.

(6)

Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der vorliegenden Verordnung und den sonstigen geltenden Anforderungen entsprechen, ob etwa die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Diese Überprüfung sollte innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden. Auch wenn die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung verlangen, schließt dies nicht die nachträgliche Prüfung der Marketing-Anzeigen aus.

(7)

Die zuständigen Behörden sollten die ESMA über die Ergebnisse dieser Prüfungen, über Aufforderungen zu Änderungen und über Sanktionen, die Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen auferlegt wurden, Bericht erstatten. Um einerseits die für Marketing-Anzeigen geltenden Vorschriften bekannter zu machen und ihre Transparenz zu erhöhen und um andererseits für den Schutz der Anleger zu sorgen, sollte die ESMA alle zwei Jahre einen Bericht über diese Vorschriften und ihre Anwendung in der Praxis auf der Grundlage von Vorabprüfungen und nachträglichen Prüfungen von Marketing-Anzeigen, die durch die zuständigen Behörden vorgenommen wurden, erstellen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermitteln.

(8)

Um die Gleichbehandlung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und um ihnen die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob sie im grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds tätig werden wollen, ist es wichtig, dass die von den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten erhobenen Gebühren und Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen und öffentlich bekannt gegebenen Aufsichtsaufgaben stehen und dass diese Gebühren und Entgelte im Sinne einer höheren Transparenz auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Aus demselben Grund sollten Hyperlinks zu den Informationen, die auf der Website der zuständigen Behörden zu Gebühren und Entgelten veröffentlicht sind, auf der Website der ESMA veröffentlicht werden, damit es eine zentrale Informationsstelle gibt. Auf der Website der ESMA sollte daher auch ein interaktives Tool zur unverbindlichen Berechnung dieser von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte vorgesehen werden.

(9)

Um für eine bessere Erhebung der Gebühren und Entgelte zu sorgen und um die Gebühren- und Entgeltstruktur dort transparenter und klarer zu gestalten, wo die zuständigen Behörden solche Gebühren und Entgelte erheben, sollten die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung, in der die Höhe der fälligen Gebühren oder Entgelte und die Zahlungsweise klar ausgewiesen sind, erhalten.

(10)

Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten sollte, ist es angezeigt und notwendig, die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten dadurch zu erweitern, dass eine zentrale Datenbank aller AIF und OGAW, die grenzüberschreitend vertrieben werden, der Verwalter dieser Organismen für gemeinsame Anlagen und der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb erfolgt, neben ihren bereits bestehenden Datenbanken eingerichtet wird. Hierzu und damit die ESMA die zentrale Datenbank auf dem neuesten Stand halten kann, sollten die zuständigen Behörden der ESMA Informationen zu den Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben, die sie auf der Grundlage der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Verbindung mit grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten erhalten haben, sowie Informationen zu allen Änderungen, die in diese Datenbank einfließen sollten, übermitteln. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA ein Notifizierungsportal einrichten, über das die zuständigen Behörden alle Dokumente zum grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF hochladen sollten.

(11)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Derartige Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.

(12)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind gewisse Personen und Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2019 von den in ihr enthaltenen Verpflichtungen ausgenommen. In der genannten Verordnung ist außerdem ihre Überprüfung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen, um unter anderem zu bewerten, ob diese vorübergehende Befreiung verlängert werden sollte oder ob nach der Ermittlung etwaiger erforderlicher Anpassungen die Bestimmungen über wesentliche Informationen für die Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch die in der genannten Verordnung vorgesehenen Basisinformationsblätter ersetzt werden oder als gleichwertig angesehen werden sollten.

(13)

Damit die Kommission die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durchführen kann, sollte die Frist für diese Überprüfung um 12 Monate verlängert werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte das Überprüfungsverfahren der Kommission unterstützen, indem er eine Anhörung zu diesem Thema mit einschlägigen Interessenträgern, die die Interessen der Wirtschaft und der Verbraucher vertreten, organisiert.

(14)

Damit die Anleger für den gleichen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der Verordnung 2009/65/EG und ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhalten, während die sich aus der Überprüfung durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergebenden Gesetzgebungsakte angenommen und umgesetzt werden, sollte die vorübergehende Befreiung von den sich aus der genannten Verordnung ergebenden Pflichten um 24 Monate verlängert werden. Unbeschadet dieser Verlängerung sollten sich alle beteiligten Organe und Aufsichtsbehörden darum bemühen, möglichst rasch zu handeln, um die Beendigung dieser vorübergehenden Befreiung zu erleichtern.

(15)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, die sich auf die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die durch die zuständigen Behörden erfolgende Veröffentlichung und Mitteilung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vertriebsanforderungen und die Zusammenfassungen dieser Vorschriften, auf die Höhe der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte für grenzüberschreitende Tätigkeiten und gegebenenfalls auf die einschlägigen Berechnungsmethoden beziehen. Um die Informationsübermittlung an die ESMA zu verbessern, sollten technische Durchführungsstandards auch im Hinblick auf die von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben zu grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten und auf die für das Funktionieren des von der EMSA einzurichtenden Notifizierungsportals erforderlichen technischen Voraussetzungen erlassen werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(16)

Damit die Datenbanken aller Organismen für gemeinsame Anlagen und ihrer Verwalter stets auf dem aktuellen Stand sind, ist festzulegen, welche Informationen der ESMA vierteljährlich zu übermitteln sind.

(17)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen, während jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfolgen sollte.

(18)

Damit die zuständigen Behörden den ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden mit allen erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

(19)

Die Kommission sollte bis 2. August 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen verbessert haben.

(20)

Die Kommission sollte bis zum 2. August 2021 einen Bericht zur „Reverse Solicitation“ und Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers veröffentlichen, in dem angegeben wird, in welchem Umfang auf diesem Wege Fonds gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittstaaten, gestaltet und wie sich das Verfahren auf das Pass-System auswirkt.

(21)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit besteht die Notwendigkeit, den Geltungsbeginn der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) mit dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und Pre-Marketing abzustimmen.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(6)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (siehe Seite 106 dieses Amtsblatts).