Artikel 48a
Übergangsbestimmungen
(1)
Prospekte, die bis zum 4. Juni 2026 gebilligt werden, unterliegen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin der am Tag ihrer Billigung geltenden Fassung dieser Verordnung.
(2)
Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 14 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.
(3)
Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 15 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.