Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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ANHANG Va

ANHANG Va

IN DEN EU-WIEDERAUFBAUPROSPEKT AUFZUNEHMENDE MINDESTANGABEN

I.   Zusammenfassung

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.

II.   Name des Emittenten, Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten

Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner Geschäftsleitung und etwaige durch Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden durch Verweis in den Prospekt aufgenommen) finden können.

III.   Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

1.   Verantwortlichkeitserklärung

Angaben zu den Personen, die für die Erstellung des EU-Wiederaufbauprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach richtig sind und dass der EU-Wiederaufbauprospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.

Die Erklärung muss, soweit zutreffend, Informationen enthalten, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Angaben zu dieser Person:

a) 

Name,

b) 

Geschäftsadresse,

c) 

Qualifikationen und

d) 

(falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten.

2.   Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; die Erklärung muss außerdem den Hinweis enthalten, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Aktien, auf die sich der EU-Wiederaufbauprospekt bezieht, darstellt, dass die zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt lediglich insofern gebilligt hat, als er die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt, und dass der EU-Wiederaufbauprospekt nach Artikel 14a erstellt wurde.

IV.   Risikofaktoren

Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch dem Emittenten eigen sind und Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

In jeder Kategorie sind die nach Einschätzung des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, wesentlichsten Risiken unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie auf die Aktien, die öffentlich angeboten werden und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zuerst aufzuführen. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wiederaufbauprospekts bestätigt.

V.   Abschlüsse

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) enthalten, die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) erstellt werden.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss daraufhin geprüft werden, oder es muss vermerkt werden, ob der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wiederaufbauprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in den EU-Wiederaufbauprospekt aufgenommen werden:

a) 

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b) 

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

Falls vorhanden, sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.

VI.   Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

VII.   Trendinformationen

Eine Beschreibung:

a) 

der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des EU-Wiederaufbauprospekts;

b) 

der bekannten Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften;

c) 

der Informationen über die kurz- und langfristige finanzielle und nichtfinanzielle Geschäftsstrategie und die entsprechenden Ziele des Emittenten, auch, falls einschlägig, eine Bezugnahme von nicht weniger als 400 Worten über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten und eine Vorausschau auf die Auswirkungen auf denselben.

Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

VIII.   Bedingungen des Angebots, feste Zusagen und Zeichnungsabsichten sowie wesentliche Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen

Angaben zum Angebotspreis, der Anzahl der angebotenen Aktien, dem Betrag der Emission bzw. des Angebots, den Bedingungen, denen das Angebot unterliegt, und dem Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts.

Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben darüber zu machen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt.

Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen, einschließlich Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren und der Quoten.

IX.   Wesentliche Informationen zu den Aktien und zu deren Zeichnung

Angabe der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien:

a) 

der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN),

b) 

der mit den Aktien verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte,

c) 

sowie Angaben dazu, wo und in welchem Zeitraum die Aktien gezeichnet werden können und wie lange das Angebot gilt (einschließlich etwaiger Änderungen) sowie Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien.

X.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettoerlöses, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

XI.   Erhalt staatlicher Beihilfen

Erklärung dazu, ob der Emittent im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung in gleich welcher Form staatliche Beihilfen erhalten hat, sowie zu welchem Zweck, über welches Instrument und in welcher Höhe staatliche Beihilfen gewährt wurden und ob sie an Bedingungen geknüpft sind und gegebenenfalls an welche.

Die Erklärung dazu, ob der Emittent eine staatliche Beihilfe erhalten hat, muss eine Erklärung enthalten, dass die Angaben ausschließlich unter der Verantwortung der für den Prospekt verantwortlichen Personen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 gemacht werden, dass die Aufgabe der zuständigen Behörde bei der Billigung des Prospekts darin besteht, dessen Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu prüfen, und dass die zuständige Behörde daher in Bezug auf die Erklärung zu staatlicher Beihilfe nicht verpflichtet ist, diese Erklärung unabhängig zu überprüfen.

XII.   Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach die derzeitigen Anforderungen des Emittenten deckt, oder wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

XIII.   Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des EU- Wiederaufbauprospekts liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Fall wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.

XIV.   Interessenkonflikte

Angaben zu allen Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XV.   Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission

Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben.

XVI.   Verfügbare Dokumente

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wiederaufbauprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

a) 

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b) 

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wiederaufbauprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.


( 8 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).