ANHANG V
INFORMATIONEN, DIE IN DEN EU-FOLGEPROSPEKT FÜR ANDERE WERTPAPIERE ALS AKTIEN ODER AKTIEN GLEICHZUSTELLENDE ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE VON UNTERNEHMEN AUFZUNEHMEN SIND
I. Zusammenfassung
Unbeschadet Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 muss der EU-Folgeprospekt eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.
II. Informationen über den Emittenten (Registrierungsformular)
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen) finden können.
III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde
1. Verantwortlichkeitserklärung (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung)
Informationen über die Personen, die für die Erstellung (des Registrierungsformulars/der Wertpapierbeschreibung/des EU-Folgeprospekts) verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die (im Registrierungsformular/in der Wertpapierbeschreibung/im EU-Folgeprospekt) enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.
Gegebenenfalls enthält die Erklärung Informationen, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Informationen über diese Person:
Namen,
Geschäftsanschrift,
Qualifikationen und
(falls vorhanden) wesentliches Interesse am Emittenten.
2. Erklärung zur zuständigen Behörde
In der Erklärung ist
anzugeben, welche zuständige Behörde (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/den EU-Folgeprospekt) im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat;
darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) bezieht, darstellt;
darauf hinzuweisen, dass mit der Billigung der zuständigen Behörde nur nachgewiesen wird, dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) die nach dieser Verordnung erforderlichen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt;
darauf hinzuweisen, dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) als EU-Folgeprospekt (oder eines Teils davon) nach Artikel 14a erstellt wurde.
IV. Risikofaktoren (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung)
Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung) eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertepapiere (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung) eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.
Die Risiken werden durch den Inhalt (des Registrierungsformulars/der Wertpapierbeschreibung/des EU-Folgeprospekts) bestätigt.
V. Finanzinformationen (Registrierungsformular)
Die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Folgeprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, so ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt.
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahingehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufgenommen werden:
eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden,
eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.
Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden, beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen, Hinweise oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten, ist der Grund dafür anzugeben und sind/ist diese Vorbehalte, Änderungen, Hinweise oder Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.
VI. Trendinformationen (Registrierungsformular)
Eine Beschreibung
jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses;
jeder wesentlichen Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gruppe seit dem Ende des Stichtags, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden.
Wenn keine der unter Ziffern i oder ii dieses Abschnitts genannten wesentlichen Änderungen vorliegt, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
VII. Einzelheiten zum Wertpapierangebot ( 21 ) oder zur Zulassung zum Handel (Wertpapierbeschreibung)
Informationen über den Angebotspreis, die Anzahl angebotener Wertpapiere, den Betrag der Emission bzw. des Angebots und die Bedingungen, denen das Angebot unterliegt. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Betrags der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.
Informationen darüber, wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, und über die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen, sowie eine Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Wertpapiere.
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der wesentlichen Merkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.
Gegebenenfalls Angabe derjenigen geregelten Märkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden.
VIII. Wesentliche Information über die Wertpapiere (Wertpapierbeschreibung)
Der Zweck dieses Abschnitts ist die Bereitstellung der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere:
die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaige Beschränkungen dieser Rechte,
der Preis, zu dem die Wertpapiere angeboten werden werden oder, falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung,
Informationen in Bezug auf Zinsaufwendungen oder eine Beschreibung des Basiswerts, einschließlich der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode, und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität eingeholt werden können,
Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen Aktien,
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Aktien auswirken könnten, und
gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere.
IX. Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen (Wertpapierbeschreibung)
Für andere als die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Nichtdividendenwerte, Informationen über die Gründe für das Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.
Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Verwendung der Erlöse und der geschätzte Nettoerlös.
Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß dem Schema, das in dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt näher ausgeführt wird, unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g.
X. Interessenkonflikte (Wertpapierbeschreibung)
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.
XI. Verfügbare Dokumente (Registrierungsformular)
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten,
sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.
( 14 ) Gilt nicht für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b.