Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
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ANHANG IX - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

ANHANG IX

INFORMATIONEN, DIE IN DAS DOKUMENT NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN da UND db UND NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE ba AUFZUNEHMEN SIND

I. Name des Emittenten (einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI)), Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten.

II. Erklärung der für das Dokument verantwortlichen Personen, dass die in dem Dokument enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass das Dokument keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Dokuments verändern könnten.

III. Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 20. Erklärung, dass das Dokument keinen Prospekt im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt und dass das Dokument nicht der Prüfung und Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzogen wurde.

IV. Erklärung über die kontinuierliche Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten während des gesamten Zeitraums der Zulassung zum Handel, einschließlich nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG, gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und gegebenenfalls der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

V. Angabe des Ortes, an dem die vom Emittenten im Rahmen der laufenden Offenlegungspflichten vorgeschriebenen veröffentlichten Informationen verfügbar sind, und gegebenenfalls des Ortes, an dem der letzte Prospekt erhältlich ist.

VI. Im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren eine Erklärung, dass der Emittent zum Zeitpunkt des Angebots die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht aufschiebt.

VII. Gründe für die Emission und Verwendung der Erlöse.

VIII. Die spezifischen Risikofaktoren des Emittenten.

IX. Die Merkmale der Wertpapiere (einschließlich ihrer ISIN).

X. Bei Aktien die Verwässerung und der Aktienbesitz nach der Emission.

XI. Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren die Bedingungen des Angebots.

XII. Gegebenenfalls alle geregelten Märkte oder KMU-Wachstumsmärkte, an denen die Wertpapiere, die mit den öffentlich anzubietenden oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren fungibel sind, bereits zum Handel zugelassen sind.