Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 48 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 48 - Überprüfung

Artikel 48

Überprüfung

(1)  
Spätestens am 21. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt.
(2)  

In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14, 14a und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

a) 

die Zahl der EU-Wachstumsprospekte von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie eine Analyse der Entwicklung jeder einzelnen Zahl und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsprospekts berechtigten Personen;

b) 

eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

c) 

die Anzahl der gebilligten EU-Wiederaufbauprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl sowie eine Schätzung der tatsächlichen zusätzlichen Marktkapitalisierung, die durch EU-Wiederaufbauprospekte zum Zeitpunkt der Emission mobilisiert wurde, um für die Nachbewertung Erfahrungen mit dem EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln;

d) 

die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Wiederaufbauprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten in Bezug auf einen herkömmlichen Prospekt, einen Prospekt für die Sekundäremission und einen EU-Wachstumsprospekt, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen und der Kosten, die weiter gesenkt werden konnten, sowie der Gesamtkosten, die sich aus der Einhaltung der vorliegenden Verordnung für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre ergeben, zusammen mit einer Berechnung dieser Kosten als Prozentsatz der Betriebskosten;

e) 

eine Analyse, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt für das angemessene Gleichgewicht zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen gesorgt wird, sowie eine Analyse der Zugänglichkeit wesentlicher Informationen für Investitionen;

f) 

eine Analyse, ob es angemessen wäre, die Dauer der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu verlängern, einschließlich der Frage, ob die in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Schwelle, über die hinaus ein EU-Wiederaufbauprospekt nicht verwendet werden darf, angemessen ist;

g) 

eine Analyse, ob die in Artikel 23 Absätze 2a und 3a festgelegten Maßnahmen das Ziel erreicht haben, sowohl den Finanzintermediären als auch den Anlegern zusätzliche Klarheit und Flexibilität zu verschaffen, und ob es angemessen wäre, diese Maßnahmen zu dauerhaften Maßnahmen zu machen.

(3)  
Auf der Grundlage der Analyse gemäß Absatz 2 muss in dem Bericht die Frage geprüft werden, ob etwaige Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, um kleineren Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz die Kapitalaufnahme weiter zu erleichtern, und auch die Frage, ob die entsprechenden Schwellenwerte angepasst werden müssen.
(4)  
Darüber hinaus wird in dem Bericht bewertet, ob die Emittenten, insbesondere KMU, LEI und ISIN zu vertretbaren Kosten und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten können. Bei der Erstellung des Berichts wird den Ergebnissen der vergleichenden Analyse nach Artikel 20 Absatz 13 Rechnung getragen.