Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 48 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 48 - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

Artikel 48

Überprüfung

(1)  
Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2)  

Der Bericht enthält unter anderem eine Prüfung, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a, das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 und der Rahmen für die Prüfung und Billigung von Prospekten gemäß Artikel 20 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht enthält alle folgenden Angaben:

a) 

die Anzahl der von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erstellten EU-Wachstumsemissionsprospekte sowie eine Analyse der Entwicklung jeder dieser Zahlen und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsemissionsprospekts berechtigten Personen;

b) 

eine Analyse, ob der EU-Wachstumsemissionsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

c) 

die Anzahl gebilligter EU-Folgeprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl;

d) 

eine Analyse, ob der EU-Folgeprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

e) 

die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten der Erstellung und Billigung eines Standardprospekts, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen sowie derjenigen Kosten, sowohl für den EU-Folgeprospekt als auch für den EU-Wachstumsemissionsprospekt, die weiter gesenkt werden konnten;

f) 

eine Analyse, ob das in Anhang IX enthaltene Dokument für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

g) 

eine Analyse, ob mit den Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 und den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten ein angemessenes Maß an aufsichtlicher Konvergenz in der gesamten Union gewährleistet wird und sie angesichts der ihrer Ziele weiterhin angemessen sind. Diese Analyse stützt sich auf einen Bericht der ESMA, der spätestens ein Jahr vor dem Datum des Überprüfungsberichts der Kommission vorzulegen ist;

h) 

eine Analyse, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2d nationale Offenlegungen zu verlangen, dafür förderlich ist, die nationalen Offenlegungspflichten unterhalb des in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2a festgelegten einschlägigen Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung zu harmonisieren, und ob diese nationalen Offenlegungen ein Hindernis für öffentliche Angebote von Wertpapieren in diesen Mitgliedstaaten darstellen.

(2a)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Analyse der Frage der Haftung für die in einem Prospekt enthaltenen Informationen vor, in dem sie bewertet, ob eine weitere Harmonisierung der Prospekthaftung in der Union gerechtfertigt sein könnte, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an den in Artikel 11 festgelegten Haftungsbestimmungen vor.
(3)  
Auf der Grundlage der Analyse gemäß Absatz 2 muss in dem Bericht die Frage geprüft werden, ob etwaige Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, um kleineren Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz die Kapitalaufnahme weiter zu erleichtern, und auch die Frage, ob die entsprechenden Schwellenwerte angepasst werden müssen.
(4)  
Darüber hinaus wird in dem Bericht bewertet, ob die Emittenten, insbesondere KMU, LEI und ISIN zu vertretbaren Kosten und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten können. Bei der Erstellung des Berichts wird den Ergebnissen der vergleichenden Analyse nach Artikel 20 Absatz 13 Rechnung getragen.