Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 47a - Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt

Artikel 47a

Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt

Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus.

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a.