Artikel 47
ESMA-Bericht über Prospekte
Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der über den Mechanismus nach Artikel 21 Absatz 6 öffentlich zugänglich gemachten Dokumente jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung
der verschiedenen Arten von Emittenten, insbesondere der Personenkategorien in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d;
der Arten von Emissionen, insbesondere des Gesamtgegenwerts der Angebote, der Arten der übertragbaren Wertpapiere, der Arten des Handelsplatzes und der Stückelungen.
Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält insbesondere Folgendes:
Eine Analyse des Umfangs, in dem die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a angewandt und das in Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular in der gesamten Union verwendet werden;
Statistiken über Basisprospekte und endgültige Bedingungen sowie über Prospekte, die aus mehreren Einzeldokumenten oder als ein einziges Dokument erstellt werden;
Statistiken über den durchschnittlichen und den Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren, die dieser Verordnung unterliegen, von nicht börsennotierten Unternehmen, Gesellschaften, deren Wertpapiere an MTF, einschließlich KMU-Wachstumsmärkte, gehandelt werden, und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Sofern möglich, enthalten diese Statistiken auch eine Aufschlüsselung nach Börsengängen und nachfolgenden Angeboten sowie nach Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten;
Statistiken über die Verwendung der Notifizierungsverfahren nach den Artikeln 25 und 26, einschließlich einer Aufschlüsselung je Mitgliedstaat der Anzahl der notifizierten Billigungsbescheinigungen im Zusammenhang mit Prospekten, Registrierungsformularen und einheitlichen Registrierungsformularen.
Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nimmt die ESMA in den in Absatz 1 genannten Bericht folgende Informationen auf:
eine Analyse des Umfangs, in dem die Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba in der gesamten Union Anwendung finden, einschließlich Statistiken über diejenigen in diesen Artikeln genannten Dokumente, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden;
Statistiken über diejenigen einheitlichen Registrierungsformulare nach Artikel 9, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden.