Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
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Artikel 19 - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

Artikel 19

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

(1)  

Informationen, die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten in einen Prospekt aufzunehmen sind, können mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:

a) 

Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars oder Teilen davon;

b) 

Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da, db und f bis i und gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und e bis h;

d) 

jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;

e) 

Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse;

f) 

Lageberichte gemäß Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung;

g) 

Erklärungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU;

h) 

Berichte über die Bestimmung des Wertes eines Unternehmens oder eines Vermögenswertes;

i) 

Vergütungsberichte gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 );

j) 

Jahresberichte oder Offenlegung der Informationen, die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) vorgesehen sind;

k) 

Gründungsurkunde und Satzung.

Dabei muss es sich um die dem Emittenten vorliegenden jüngsten Informationen handeln.

Werden nur bestimmte Teile eines Dokuments mittels Verweis aufgenommen, so muss der Prospekt eine Erklärung enthalten, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle im Prospekt enthalten sind.

(1a)  
Informationen, die nicht in einen Prospekt aufgenommen werden müssen, können dennoch auf freiwilliger Basis mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 enthalten sind.
(1b)  
Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person ist nicht verpflichtet, einen Nachtrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 für neue jährlich oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen zu veröffentlichen, die veröffentlicht werden, wenn ein Basisprospekt gemäß Artikel 12 Absatz 1 noch gültig ist. Werden diese neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen auf elektronischem Wege veröffentlicht, so können sie mittels Verweis in den Basisprospekt gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels aufgenommen werden. Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann jedoch freiwillig einen Nachtrag für diese Informationen veröffentlichen.
(2)  
Werden Informationen mittels Verweis aufgenommen, so gewährleistet der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person die Zugänglichkeit der Informationen. Insbesondere muss der Prospekt eine Liste mit Querverweisen enthalten, damit Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können, sowie elektronische Verknüpfungen (im Folgenden „Hyperlink“) zu allen Dokumenten, die mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten.
(3)  
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person legt soweit möglich zusammen mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten ersten Entwurf des Prospekts, spätestens aber zum Zeitpunkt des Überprüfungsprozesses alle mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Informationen in einem elektronischen Format mit Suchfunktion vor, es sei denn, die betreffenden Informationen wurden bereits von der für die Billigung des Prospekts zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt.
(4)  

Die ESMA kann bzw. muss, wenn die Kommission dies verlangt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Aktualisierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liste von Dokumenten durch Aufnahme weiterer Arten von Dokumenten, die nach dem Unionsrecht bei einer Behörde zu hinterlegen oder von einer Behörde zu billigen sind, ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.


( 8 ) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).