Artikel 17
Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen der Wertpapiere
Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das endgültige Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, entweder als Anzahl von Wertpapieren oder als aggregierter Nominalbetrag, im Prospekt nicht genannt werden können,
kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden oder
ist Folgendes im Prospekt anzugeben:
der Höchstkurs und/oder das maximale Emissionsvolumen, soweit vorhanden, oder
die Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder die Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festzulegen ist, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.