Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 17 - Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen der Wertpapiere

Artikel 17

Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen der Wertpapiere

(1)  

Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das endgültige Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, entweder als Anzahl von Wertpapieren oder als aggregierter Nominalbetrag, im Prospekt nicht genannt werden können,

a) 

kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und/oder des endgültigen Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden oder

b) 

ist Folgendes im Prospekt anzugeben:

i) 

der Höchstkurs und/oder das maximale Emissionsvolumen, soweit vorhanden, oder

ii) 

die Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder die Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festzulegen ist, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.

(2)  
Der endgültige Emissionskurs und das endgültige Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.