Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16 - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

Artikel 16

Risikofaktoren

(1)  
Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die für den Emittenten und die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Prospekts bestätigt wird.

Ein Prospekt darf keine Risikofaktoren enthalten, die allgemein gehalten sind, die nur als Haftungsausschlüsse dienen oder die kein hinreichend klares Bild der spezifischen Risikofaktoren vermitteln, die die Anleger zu beachten haben.

Bei der Erstellung des Prospekts beurteilen Emittenten, Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person beschreibt jeden Risikofaktor angemessen und erläutert, wie dieser Risikofaktor den Emittenten oder die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere beeinflusst. Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen können die Beurteilung der Wesentlichkeit der in Unterabsatz 3 genannten Risikofaktoren nach Wahl auch durch Verwendung der Qualitätseinteilungen „gering“, „mittel“ oder „hoch“ offenlegen.

Die Risikofaktoren werden entsprechend ihrer Beschaffenheit in eine begrenzte Anzahl von Kategorien eingestuft. Für jede Kategorie werden die wesentlichsten Risikofaktoren entsprechend der Beurteilung gemäß Unterabsatz 3 aufgeführt.

(2)  
Zu den Risikofaktoren gehören auch die Risiken, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren, im Falle eines Konkurses oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU.
(3)  
Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, so enthält der Prospekt die spezifischen und wesentlichen Risikofaktoren bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind.
(4)  
Um eine angemessene und zielgerichtete Offenlegung der Risikofaktoren zu unterstützen, arbeitet die ESMA Leitlinien zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei deren Überprüfung der Spezifität und der Wesentlichkeit der Risikofaktoren sowie der Einstufung der Risikofaktoren entsprechend ihrer Beschaffenheit in die Risikokategorien aus.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Kriterien für die Beurteilung der Spezifität und der Wesentlichkeit der Risikofaktoren sowie für die Einstufung der Risikofaktoren entsprechend ihrer Beschaffenheit in Risikokategorien präzisiert werden.