Artikel 16
Risikofaktoren
Ein Prospekt darf keine Risikofaktoren enthalten, die allgemein gehalten sind, die nur als Haftungsausschlüsse dienen oder die kein hinreichend klares Bild der spezifischen Risikofaktoren vermitteln, die die Anleger zu beachten haben.
Bei der Erstellung des Prospekts beurteilen Emittenten, Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person beschreibt jeden Risikofaktor angemessen und erläutert, wie dieser Risikofaktor den Emittenten oder die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere beeinflusst. Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen können die Beurteilung der Wesentlichkeit der in Unterabsatz 3 genannten Risikofaktoren nach Wahl auch durch Verwendung der Qualitätseinteilungen „gering“, „mittel“ oder „hoch“ offenlegen.
Die Risikofaktoren werden entsprechend ihrer Beschaffenheit in eine begrenzte Anzahl von Kategorien eingestuft. Für jede Kategorie werden die wesentlichsten Risikofaktoren entsprechend der Beurteilung gemäß Unterabsatz 3 aufgeführt.