Artikel 20
Prüfung und Billigung des Prospekts
Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit.
Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mit. Eine solche Unterlassung gilt nicht als Billigung des Antrags.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken.
Die ESMA veröffentlicht jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden.
Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA so bald wie möglich über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags, nachdem der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person hierüber unterrichtet wurde.
Die Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
Die Frist von 20 Arbeitstagen gilt nur für die erste Vorlage des Prospektentwurfs. Sind gemäß Absatz 4 nachfolgende Vorlagen erforderlich, so gilt die Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Prospektentwurf die für eine Billigung vorausgesetzten Standards bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt und/oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, so
unterrichtet sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person zeitnah darüber, spätestens innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 3 genannten Fristen, gerechnet ab der Vorlage des Prospektentwurfs und/oder der ergänzenden Informationen, und
gibt klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen, die erforderlich sind, an.
In diesen Fällen gilt die in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegte Frist erst ab dem Datum, zu dem ein geänderter Prospektentwurf oder die verlangten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 verkürzen sich die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt, der durch in Artikel 9 Absatz 11 genannte Daueremittenten, einschließlich Daueremittenten, die das Notifizierungsverfahren nach Artikel 26 anwenden, erstellt wurde, auf fünf Arbeitstage. Der Daueremittent unterrichtet die zuständige Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.
Der Daueremittent legt der zuständigen Behörde seinen Antrag mit den erforderlichen Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars, soweit dies zutrifft, sowie der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung, die zur Billigung vorgelegt wurden, vor.
Die verkürzte Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für einen EU-Folgeprospekt, der von Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c erstellt wurde.
Diese Verordnung berührt nicht die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin ausschließlich durch das nationale Recht geregelt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Vorschriften über die Haftung der zuständigen Behörde lediglich für die Billigung von Prospekten durch ihre zuständige Behörde gelten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der ESMA delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Prüfung der Prospekte, insbesondere der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin enthaltenen Informationen, und die Verfahren für die Billigung des Prospekts sowie alle folgenden Punkte festgelegt werden:
die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde zusätzliche Kriterien für die Prüfung des Prospekts heranziehen darf, wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird;
die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde — wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird — zusätzliche Informationen verlangen darf, die über das hinausgehen, was in den Artikeln 6, 13, 14a und 15a für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts bzw. eines EU-Wachstumsemissionsprospekts vorgeschrieben ist, einschließlich der Art aller zusätzlichen Informationen, die aufgrund der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten zusätzlichen Kriterien offengelegt wurden;
der maximale gesamte Zeitrahmen, innerhalb dessen die Prüfung des Prospekts abgeschlossen und von der zuständigen Behörde eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob dieser Prospekt gebilligt wird oder die Billigung verweigert und das Überprüfungsverfahren beendet wird, und die Bedingungen für mögliche Abweichungen von diesem Zeitrahmen.
Bei dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmen werden Buchstabe a dieses Unterabsatzes, die durchschnittliche Anzahl der Durchläufe zwischen dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der zuständigen Behörde im Rahmen desselben Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und die in den Absätzen 2, 3, 4, 6, und 6a festgelegten Fristen berücksichtigt.
Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmens eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so gilt diese Unterlassung nicht als Billigung des Prospekts.