Artikel 23
Nachträge zum Prospekt
Jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.
Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospekts gemäß Artikel 21 galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen neuen Informationen zu ergänzen.
Der Nachtrag enthält eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht, in der Folgendes eindeutig angegeben ist:
die Tatsache, dass nur denjenigen Anlegern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt hatten, sofern die Wertpapiere den Anlegern zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren;
der Zeitraum, in dem die Anleger ihr Widerrufsrecht geltend machen können;
die Information, an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht geltend machen wollen.
Werden Wertpapiere von Anlegern zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet, so ist dieser Finanzintermediär verpflichtet,
diese Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung, einschließlich der Veröffentlichung auf seiner Website, zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass der Finanzintermediär ihnen bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts in einem solchen Fall behilflich sein wird;
diese Anleger zu informieren, in welchen Fällen der Finanzintermediär sie gemäß Unterabsatz 2 auf elektronischem Wege kontaktieren würde, um ihnen die Veröffentlichung eines Nachtrags mitzuteilen, und zwar vorbehaltlich ihrer Zustimmung, auf elektronischem Wege kontaktiert zu werden;
jenen Anlegern, die der Kontaktaufnahme ausschließlich auf anderem als elektronischem Wege zustimmen, die Möglichkeit anzubieten, sich für die elektronische Kontaktaufnahme ausschließlich zum Zwecke des Erhalts der Mitteilung über die Veröffentlichung eines Nachtrags zu entscheiden;
diejenigen Anleger, die einer Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege nicht zustimmen und sich gegen die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme gemäß Buchstabe c entscheiden, dringend anzuhalten, die Website des Emittenten oder des Finanzintermediärs zu verfolgen, um zu prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wurde.
Steht den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2 zu, so kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger auf elektronischem Wege bis zum Ende des ersten Arbeitstags, der auf den Arbeitstag folgt, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde.
Werden die Wertpapiere unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, so informiert er die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass ihnen in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht zustehen könnte.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 21. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.