Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (25)
Delegierte Verordnung 153/2013
Basiert auf: Art. 25(8)
Konkretisiert: Art. 25(4)
Delegierte Verordnung 2020/1303
Basiert auf: Art. 25(2a)
Konkretisiert: Art. 25(2a)
Durchführungsbeschluss 2014/752/EU
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2014/753/EU
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2014/754/EU
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2014/755/EU
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2015/2038
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2015/2039
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2015/2040
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2015/2041
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2015/2042
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2269
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2274
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2275
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2276
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2277
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/2278
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2016/377
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2018/2031
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2020/1308
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2021/85
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/1683
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/1684
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/174
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/899
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/902
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/903
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/984
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Durchführungsbeschluss 2022/985
Basiert auf: Art. 25(6)
Konkretisiert: Art. 25(6)
Suche im Rechtsakt

Artikel 25 - Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

Artikel 25

Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

(1)  
Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.
(2)  

Die ESMA darf nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten beantragt hat, anerkennen, wenn:

a) 

die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat;

b) 

die CCP in dem betreffenden Drittstaat zugelassen ist und dort einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, die sicherstellt, dass sie die in dem Drittstaat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt;

c) 

Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 geschlossen wurden;

d) 

die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen;

e) 

die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als systemrelevante oder wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde und daher eine Tier 1-CCP ist.

(2a)  

Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (Tier 2-CCP), indem sie sämtliche nachstehenden Kriterien prüft:

a) 

Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann, darunter

i) 

den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden, auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und

ii) 

das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-, Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;

b) 

die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:

i) 

die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von ihr bedienten Märkte,

ii) 
iii) 

das Finanzsystem generell oder

iv) 

die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten;

c) 

die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in der Union niedergelassen sind;

d) 

den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, für Clearingmitglieder und — soweit Informationen verfügbar sind — für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erbracht werden;

e) 

die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnte.

Die Kommission erlässt bis zum 2. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt oder nicht.

(2b)  

Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus, wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und 54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren Anforderungen erfüllt;

b) 

die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:

i) 

auf begründeten Antrag alle Informationen, die die emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht anders eingeholt hat;

ii) 

mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3 uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;

iii) 

ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu erklären, dies zu tun;

iv) 

die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen könnten und die sich auf die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten, Abwicklungsvereinbarungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.

Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im Einklang.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.

Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das Europäische Parlament und den Rat.

Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von 90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die Anforderung erfüllt.

Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese Anforderung als erfüllt betrachten;

c) 

die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:

i) 

eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,

— 
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung eines entsprechenden Antrags durch die ESMA sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und
— 
der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu gewähren,
ii) 

ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht rechtsgültig und vollstreckbar ist;

d) 

die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;

e) 

die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2c erlassen.

(2c)  

Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP — auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst auch Folgendes:

a) 

Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern würde,

b) 

eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,

c) 

eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i) 

das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,

ii) 

die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den Durchführungsrechtsakt ergeben.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte.

Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die Empfehlung der ESMA zu bewerten.

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie Folgendes festlegt:

a) 

dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14 dafür zugelassen worden ist;

b) 

einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer noch vorliegen;

c) 

die Bedingungen, unter denen die CCP während des in Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;

d) 

sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) 

die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen und ihre Substituierbarkeit;

b) 

ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;

c) 

die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union ansässig sind.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 erlassen.

(3)  

Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA.

a) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und den die CCP ausgewählt hat;

b) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP verantwortlich sind, die in den drei Mitgliedstaaten ansässig sind, die auf kumulierter Jahresbasis die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen oder nach Einschätzung der CCP voraussichtlich einzahlen werden;

c) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

d) 

die für die Beaufsichtigung von in der Union ansässigen CCPs zuständigen Behörden, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

e) 

die jeweiligen Mitglieder des ESZB derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und die für die Überwachung der CCPs zuständigen Mitglieder des ESZB, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f) 

die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen.

(4)  
Eine CCP im Sinne von Absatz 1 hat ihren Antrag an die ESMA zu richten.

Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die ESMA übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 und bei Tier 2-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2b. Sie ist unabhängig von jeglicher Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über die Gleichwertigkeit stützt. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an.

(5)  

Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP,

a) 

wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert, und

b) 

auf jeden Fall alle fünf Jahre.

Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

(6)  

Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass

a) 

die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b) 

in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind;

c) 

der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung — auch im Wege des Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 7 — wirksam durchzusetzen.

(6a)  
Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien genauer festgelegt werden.
(6b)  

Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs unverzüglich mit. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor.

(7)  

Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:

a) 

einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene CCPs, wie beispielsweise wesentliche Änderungen der Risikomodelle und -parameter, eine Ausweitung der Tätigkeiten und Dienste der CCP, Änderungen der Kundenkontenstruktur und der Verwendung von Zahlungssystemen, die sich erheblich auf die Union auswirken;

b) 

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes des für sie geltenden Rechts verstößt;

c) 

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn einer von ihr beaufsichtigten CCP die Erlaubnis erteilt wurde, Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Kunden zu erbringen;

d) 

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen im Einklang mit Artikel 25g beziehungsweise 25h;

e) 

die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen Verfahren;

f) 

die Verfahren für Behörden in Drittstaaten zur wirksamen Durchsetzung von Beschlüssen der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q;

g) 

die Verfahren, anhand derer die Behörden in Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unverzüglich über etwaige eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen informieren, wozu unter anderem Entwicklungen auf den Finanzmärkten gehören, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

h) 

die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, bereitgestellt haben.

Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Behörde eines Drittstaates versäumt, die in einer gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen anzuwenden, so setzt sie die Kommission hierüber vertraulich und unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.

(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben die antragstellende CCP in ihrem Antrag auf Anerkennung gegenüber der ESMA zu machen hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.


( 16 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).