Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
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ANHANG IV

ANHANG IV

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:

I. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1 ;

b) 

wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

c) 

wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2 ;

d) 

wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

e) 

wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) 

wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7 ;

g) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 .

II. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9 ;

b) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7 ;

c) 

wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4 ;

d) 

wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6 .